AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firma ME-Konstruktionsbüro GmbH– auch zukünftigen – liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zu Grunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Firma ME-Konstruktionsbüro GmbH (im folgenden „Lieferer“) hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Kunden, unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Die Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn das Geschäft zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

II. Angebot, Umfang der Lieferung
(1) Die Produkte und Leistungen des Lieferers sind in Warenbeschreibungen wie z. B. Angeboten Projektzeichnungen und ähnlichem beschrieben. Ein Hinweis auf diese Warenbeschreibungen beinhaltet keine Zusicherung von Eigenschaften.
(2) An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen wie 3D CAD Modellen sowie eventueller Software behält sich der Lieferer alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor.

Die aufgeführten Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers und dessen fristgerechter Annahme das Angebot.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

III. Preis und Zahlung
(1) Die Preise gelten – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – INCOTERMS exw, einschließlich Verladen im Werk zuzüglich Verpackung, Transportversicherung, Montagekosten und des Anschlusses an bauseitige Medien. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
(2) Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 6 Monaten können beide Vertragspartner eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder –erhöhungen eingetreten sind, insbesondere auf Grund von Lohn oder Gehaltserhöhungen oder Materialpreisänderungen. Ein entsprechendes Preisanpassungsrecht steht einer Vertragspartei auch zu, wenn sich auf Grund von Verzögerungen, die die andere Partei zu vertreten hat, eine tatsächliche Lieferzeit von mehr als 6 Monaten ergibt.
(3) Die Zahlung ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:
-30% bei Erhalt der Auftragsbestätigung zzgl. der hierauf entfallenden Umsatzsteuer
-50% bei Lieferung und Rechnungserhalt zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung anfallenden Umsatzsteuer
-15% bei Montageende, spätestens jedoch 60 Tage nach Lieferung, vorausgesetzt der Lieferer hat die Verzögerung des Montageendes nicht zu vertreten (hat der Lieferer die Verzögerung zu vertreten, wird die Fälligkeit um die Dauer der vom Lieferer zu vertretenden Verzögerung hinausgeschoben).
-5% nach Inbetriebnahme, spätestens jedoch 90 Tage nach Lieferung, vorausgesetzt der Lieferer hat die Verzögerung bei der Inbetriebnahme nicht zu vertreten (hat der Lieferer die Verzögerung zu vertreten, wird die Fälligkeit um die Dauer der vom Lieferer zu vertretenden Verzögerung hinaus- geschoben).
Der Kunde hat Verzögerungen des Montageendes bzw. der Inbetriebnahme insbesondere bei folgenden Umständen zu vertreten: Nicht rechtzeitige oder unzureichende Vorarbeiten am Aufstellungsort, unzutreffende oder unzureichende Angaben über die für die Aufstellung des Liefergegenstandes erheblichen örtlichen Verhältnisse, Änderungs- bzw. Sonderwünsche des Kunden im Zuge der Aufstellung.
Bei Teillieferungen und/oder sukzessiver Montagebeendigung oder Inbetriebnahme funktionell abnehmbarer Teile werden die vorstehenden Raten jeweils anteilig, d. h. im Verhältnis des Wertes der Teillieferung bzw. des teilweise endmontierten oder in Betrieb genommenen Teils, zum Wert der Gesamtlieferung zur Zahlung fällig.
(4) Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung ist nur wegen vom Lieferer anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft. Im Übrigen darf der Kunde Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, so weit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.

IV: Lieferzeit, Annahmeverzug
(1) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht mit der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Kunden zu beantwortenden bauseitigen technischen Fragen und der durch den Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung. In die Lieferfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum, in dem sich der Kunde mit der Zahlung einer vereinbarten Anzahlung im Rückstand befindet d. h., die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Rückstand bestand. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht wird und das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Gehört die Aufstellung oder Montage zur vertraglich geschuldeten Leistung ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Aufstellung oder Montage innerhalb der Frist erfolgt. Dem Kunden ist bekannt, dass bei Lieferung individuell konstruierter Anlagen die vertragsgemäße Einsatzfähigkeit einer Anlage erst nach Ablauf einer angemessenen Einlaufzeit erreicht wird.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernissen, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Der Lieferer teilt dem Besteller Beginn und Ende der bezeichneten Hindernisse in wichtigen Fällen baldmöglichst mit.
(4) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder gerät der Kunde in Annahmeverzug, so kann der Lieferer dem Kunden die entstehenden Mehraufwendungen, ggf. auch einen entstehenden Schaden, in Rechnung stellen. Die durch die Lagerung entstehenden Kosten werden bei Lagerung im Werk des Lieferers pro Monat in Höhe von € 3,00 pro m² in Anspruch genommener Lagerfläche zuzüglich Umsatzsteuer angesetzt. Dem Lieferer bzw. dem Kunden bleibt der Nachweis höherer bzw. niedrigerer Kosten vorbehalten.

(5) So weit Lieferer und Kunde den Zeitpunkt einer Anlieferung, Montage, Aufstellungs- oder Serviceleistung miteinander abgestimmt haben, sind Lieferer und Kunde verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um die für den vereinbarten Termin vorgesehenen Arbeiten durchführen zu können. Hat es der Kunde zu vertreten, dass der Lieferer die vorgesehenen Arbeiten nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit erledigen kann, ist der Kunde dem Lieferer zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, insbesondere zum Ersatz der Mehrkosten, die durch Mehrfahrten oder durch nutzlos verstrichene bzw. zusätzlich erforderliche Arbeitszeit von Mitarbeitern des Lieferers entstehen. Bei der Ermittlung des Schadens, können die Mehrkosten für die Mehrarbeit von Arbeitnehmern des Lieferers und die Mehrkosten für Mehrfahrten nach den jeweils gültigen Montagekostenrichtlinien des Kundendienstes des Lieferers angesetzt werden. Dem Lieferer bzw. dem Kunden bleibt es jedoch unbenommen, einen höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.
(6) Gerät der Kunde durch von ihm zu vertretende Umstände mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Rückstand, so kann der Lieferer nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung kann der Lieferer eine Entschädigung in Höhe von 20% des Kaufpreises ohne Nachweis verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
(3) Der Lieferer ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch der zukünftigen, Forderungen (einschließlich Nebenforderungen wie z.B. Wechselkosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Soweit mit dem Kunden Zahlung auf Grund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wird, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Lieferer ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Lieferer.
(2) Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten, vermischen, vermengen und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen zu lassen und die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung angemessen zu versichern. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen hat der Kunde den Lieferer unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
(4) Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, ist der Lieferer zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
(5) Der Kunde tritt die aus einem Weiterverkauf, einer Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall bei einer unerlaubten Handlung, beim Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis, Werklohn oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Fall eines Konkurses des Geschäftspartners, des Kunden, des dann vorhandenen „kausalen Saldo“) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Lieferer ab, der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Lieferer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Lieferer abgetretene Forderung für Rechnung des Lieferers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
(6) Übersteigt der Sicherungswert, der dem Lieferer nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten, die Forderungen des Lieferers gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 20%, wird der Lieferer insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Für die Berechnung des Sicherungswertes gilt – soweit Sachen als Sicherheit dienen – folgendes: Sind die Sachen zur Weiterveräußerung bestimmt, ist der Einkaufs- oder Geschäftspreis des Kunden maßgebend; gehört die Sache zum Anlagevermögen des Kunden, ist der Einkaufspreis im Verhältnis der tatsächlichen zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu mindern. (Bsp: tatsächliche Nutzungsdauer der Sache 15 Monate, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 60 Monate, Minderung des Einkaufspreises um 25%).

VII. Gewährleistung
(1) Der Kunde hat Mängel jeglicher Art, soweit dies einem ordentlichen Geschäftsgang entspricht, unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel jedoch erst ab Entdeckung. Wird nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Ware als genehmigt.
(2) Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen. Der Lieferer kann jedoch nach seiner Wahl – statt nachzubessern – eine Ersatzsache liefern. Der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung nicht in angemessener Frist erbracht wird oder aus einem anderen Grund fehlschlägt und weitere Nachbesserungsversuche jeweils unzumutbar sind oder der Lieferer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
(3) Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch vom Kunden hinzugezogene Dritte, natürliche Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
(4) Die Verjährungspflicht für Gewährleistungsansprüche beträgt, wenn der Liefergegenstand im einschichtigen Betrieb genutzt wird, 12 Monate. Bei stärkerer Beanspruchung 6 Monate, jeweils beginnend ab Anlieferung. Diese Fristen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftungsansprüche geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Verjährungsfrist sind Gewährleistungsansprüche auch hinsichtlich verdeckter Mängel ausgeschlossen.
(5) So weit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Der Lieferer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet der Lieferer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Sofern der Lieferer fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

VIII. Haftung
(1) So weit gem. VII Abs. 5 die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich vor Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten (insbesondere falscher oder unterlassener Beratung) und unerlaubter Handlung. Soweit sich dieser Haftungsausschluss bzw. diese Haftungsbegrenzung auf etwaige entstandene Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verschuldens bei Vertragsabschluss bezieht, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung einen Verzicht bzw. teilweisen Verzicht beinhaltet.
(2) Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens und der Unmöglichkeit.
(3) So weit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten,  Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Villingen-Schwenningen.

IX. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.

Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit als möglich entspricht.